Wallis verbietet als erster Schweizer Kanton die Tabakwerbung an Verkaufsstellen

In der Westschweiz war die Unterstützung für die Initiative "Kinder ohne Tabak" am deutlichsten. Das Wallis ist nun als erster Kanton einen Schritt weitergegangen und hat mit der Regulierung nicht auf die Umsetzung dieser Initiative auf nationaler Ebene (voraussichtlich 2026) gewartet. Seit dem 1. August 2023 unterliegt hier die Werbung für Tabak und andere verwandte Produkte an Kiosken und Verkaufsstellen nämlich einer strengen Regelung. Diese ergänzt das bereits geltende Verbot der Tabakwerbung im öffentlichen Raum, in Kinosälen und bei Kultur- und Sportveranstaltungen.

von Carmen Tonezzer & Alexandre Dubuis

Diese neue Regelung ergibt sich aus dem kantonalen Gesundheitsgesetz, das 2020 vom Walliser Grossen Rat angenommen wurde. Das Gesetz trat am 1. Januar 2021 und seine Ausführungsverordnung am 1. Juli 2021 in Kraft. Um dieses Gesetz umzusetzen, beauftragte der Staatsrat eine Delegation der Konsultativkommission für das Passivrauchen mit der Ausarbeitung einer klaren und anwendbaren Richtlinie über die als zulässig erachteten Gebräuche in der Werbung für Tabak und verwandte Produkte, und zwar für das gesamte Walliser Territorium. Die Delegation setzte sich dabei aus Vertretern des Handels, der Werbung, aber auch der Prävention zusammen. Eine nicht zu unterschätzende Herausforderung bestand darin, einen Konsens zu finden und die Begriffe Werbung und Verkaufsförderung in diesem Zusammenhang zu klären, da die Grenzen zwischen diesen Begriffen unklar zu sein scheinen.

kiosque

Bild: promotionsantevalais.ch

Die Richtlinie wurde im April 2023 vom Staatsrat verabschiedet. Sie verbietet jegliche Form von Tabakwerbung an privaten, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Betroffen sind Zigaretten, Vaporette, Snus, Snuff, legales Cannabis, elektronische Zigaretten und alle anderen Tabakprodukte. Diese Produkte müssen künftig hinter oder über dem Tresen aufbewahrt werden. Sie dürfen nicht mehr prominent auf der Kasse und vor allem nicht mehr in Augenhöhe von Kindern platziert werden. Auch Werbeplakate auf Leuchtbildschirmen oder im Schaufenster des Geschäfts gehören der Vergangenheit an. Um dieses Gesetz umzusetzen, sieht der Kanton eine Informations- und Sensibilisierungsphase ohne Sanktionen vor, führt jedoch Kontrollen durch die kantonale Gesundheitsdienststelle, die Gesundheitsförderung Wallis und die Stadtpolizeien durch, denen die Kontrollen de facto obliegen. Bei Nichteinhaltung werden ab November Sanktionen verhängt, die bis zu 20'000 CHF betragen können.

Das Wallis ist mit dieser strengeren Regelung zwar Vorreiter, ist sich aber bewusst, dass es sich dabei nur um einen ersten Schritt handelt. Der nächste Schritt wird die vollständige Umsetzung der Initiative "Kinder ohne Tabak" sein, die Werbung auch in den Medien und im Internet verbietet.

Verfassung

Es ist verboten:

  • Die betreffenden Produkte vor dem Verkäufer, der Kasse oder der Theke sichtbar zu machen.
  • Eine Marke, ein Logo oder eine Verpackung der betreffenden Produkte auf Postern, Kartons, Displays oder anderen Materialien abzubilden.
  • Für ein betreffendes Produkt, welches sich von den anderen betroffenen Produkten unterscheidet, durch einen Sonderpreis, einen Preisvergleich oder eine Preisangabe zu werben. Preisangaben, die direkt auf der Verpackung des Produkts stehen, sind nicht verboten.
  • Hinterleuchtete oder nicht hinterleuchtete Bildschirme oder Poster an den Automaten anzubringen, die die Verpackungen, Marken oder Logos der betreffenden Produkte darstellen.
  • Eine Vorrichtung auszustellen, die ein bestimmtes betreffendes Produkt hervorhebt (z. B. Rahmen, Farben, Pfeile).

Es ist erlaubt:

  • Die betreffenden Produkte oberhalb, hinter oder seitlich des Verkäufers, der Theke oder der Kasse zu präsentieren.
  • Den Preis einheitlich anzuzeigen.
  • Auf den Verteilern Bilder darzustellen, die eine Abbildung des betreffenden Produkts als Schaltfläche zum Kauf verwenden (höchstens in Originalgrösse des Produkts).
  • Die betreffenden Produkte auszustellen, ohne ein bestimmtes Produkt hervorzuheben (Gleichbehandlung).

Dokumente

Link: https://www.promotionsantevalais.ch/de/neue-richtlinie-uber-tabakwerbung-3572.html