Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauch

Das Bundesgesetz gilt für geschlossene Räume, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Auf Einzelarbeitsplätze sowie private Haushaltungen ist das Gesetz nicht anwendbar.

Abgetrennte, besonders gekennzeichnete und mit ausreichender Belüftung versehene Rauchräume sind gestattet. In diesen Räumen dürfen keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden. Aber für das Gastgewerbe gelten besondere Ausnahmen:

  • In Rauchräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen Arbeitnehmende mit deren ausdrücklicher Zustimmung beschäftigt werden. Das Einverständnis hat im Rahmen des Arbeitsvertrages zu erfolgen.
  • Das Bundesgesetz sieht nur ausnahmsweise bediente Rauchräume vor. Doch in der Verordnung hat der Bundesrat aus der Ausnahme die Regel gemacht und durchgehend Rauchräume mit Bedienung erlaubt. Die Grösse von Rauchräumen darf höchstens einen Drittel der gesamten Ausschankfläche betragen, die Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb. Klare Bestimmungen für Lüftungsanlagen fehlen.
  • Restaurationsbetriebe können auf Gesuch hin als Rauchbetriebe geführt werden. Die dem Publikum zugängliche Gesamtfläche darf höchstens 80 Quadratmeter gross sein, das Lokal muss gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Rauchbetrieb bezeichnet sein. Nur Arbeitnehmende sind zu beschäftigen, die dieser Tätigkeit im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.

Schwaches Bundesgesetz

Die Lücken im Bundesgesetz und die von Kanton zu Kanton unterschiedliche Praxis führen zwangsläufig zu Problemen:

  • In der Gastronomie wird der Wettbewerb verzerrt zwischen den Betrieben, die einen Rauchraum finanzieren können, und denen, für die ein solcher Raum unbezahlbar ist.
  • Die komplizierte Umsetzung der Ausführungsbestimmungen vergrössern den bürokratischen Aufwand.
  • Für die Arbeit in einem Rauchraum oder Rauchbetrieb muss eine Zustimmung im Arbeitsvertrag vorliegen. So ermöglicht das Gesetz, finanzielle Notlagen von Arbeitnehmenden auszunützen und ein solches Einverständnis zu verlangen.

Fazit

Das Bundesgesetz bewahrt nur ungenügend vor Passivrauchen. Gerade Rauchbetriebe schädigen bewusst die Gesundheit der Arbeitnehmenden und der Gäste. Auch wird dabei vergessen, dass Gäste aus dem Ausland kaum mehr bereit sind, in Schweizer Gaststätten auf irgendeine Weise mit Tabakrauch belästigt zu werden.

Einzig ein Gesetz für eine hundertprozentig rauchfreie Lösung schützt die Bevölkerung in öffentlichen Räumen und am Arbeitsplatz wirksam vor den schädlichen Folgen des Passivrauchens.

Umsetzung des Bundesgesetzes

Bei der Umsetzung von Bundesgesetz und Verordnung können verschiedene Fragen auftauchen: Was sind geschlossene, öffentlich zugängliche Räume? Was ist unter einem Arbeitsplatz für mehrere Personen zu verstehen? Welche Anforderungen bestehen an Rauchräume und Rauchlokale? Was heisst ausreichende Lüftung? Welche Sorgfaltspflicht haben Personen, die einen Rauchraum betreiben? Für den Vollzug und die Strafverfolgung sind die Kantone zuständig. Bei Missachtung können Bussen bis zu 1000 Franken verhängt werden.

Kantonale Gesetzgebung

Das Bundesgesetz und die Verordnung setzen für die ganze Schweiz die Mindestanforderungen fest. Ausdrücklich sieht das Bundesgesetz vor, dass Kantone strengere Vorschriften erlassen dürfen.

  • In Kantonen ohne eigene Gesetze zum Schutz vor Passivrauchen gilt das Bundesgesetz.
  • Kantone mit eigenen Regelungen müssen die Mindestanforderungen des Bundes erfüllen. Bleiben kantonale Regelungen hinter diesen minimalen Anforderungen zurück, gilt das Bundesgesetz.
  • Die Vorschriften von Kantonen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sind weiterhin verbindlich und anwendbar.

So untersagen manche Kantone im Gastgewerbe Rauchbetriebe und lassen nur Rauchräume ohne Bedienung zu. Auch können die Kantone zusätzliche Bussen einführen für Bestimmungen, die sie im kantonalen Recht festlegen. Unzulässig ist jedoch, für Anforderungen des Bundesgesetzes höhere Bussen zu verlangen.